Inhalt:
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Neue
Laserklassen
Anwendung neuer Laser
entsprechend der Stellungnahme des Fachausschuss Elektrotechnik zur Berücksichtigung
der Norm DIN EN 60825-1 (VDE 0837 Teil 1),
Ausgabe 11/2001 "Sicherheit
von Laser-Einrichtungen" in der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung"
(BGV B2/VBG 93)
Laser und LED (Licht emittierende Dioden) wurden schon bisher in Laserklassen
1, 2, 3A, 3B und 4 untergliedert, um deutlich zu machen, ob und unter welchen
Bedingungen Gefährdungen bestehen. Die Klassifizierung ist in der
Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" und in der DIN EN 60825-1
festgelegt.
In der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" BGV B2 in der
Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober
1995 wurde als Grundlage für die Festlegung von Schutzmaßnahmen
die Klassifizierung von Lasereinrichtungen berücksichtigt. Dabei wurden
die Klassen der damaligen Norm DIN EN 60825-1 (VDE 0837 Teil 1) "Sicherheit
von Laser-Einrichtungen" { im Folgenden nur EN 60825-1 genannt } bis Ausgabe
07.1994 in der Unfallverhütungsvorschrift zugrunde gelegt.
Nunmehr ist die Norm DIN EN 60825-1 grundlegend überarbeitet worden
und wurde in der Fassung November 2001 veröffentlicht. In dieser Ausgabe
sind die Laser-Klassen zum Teil erheblich geändert worden. Deshalb
wird im Folgenden eine Handlungsanleitung gegeben, wie Laser mit neuer
Klassifizierung entsprechend der gültigen BGV B2 anzuwenden sind.
Änderungen,
die sich aus den neuen Klassen ergeben:
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Lasereinrichtungen werden nach der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung"
BGV B2 und der bisherigen Norm DIN EN 60825-1 (VDE 0837 Teil 1) bis Ausgabe
03.1997 in die Klassen 1, 2, 3A, 3B und 4 mit steigendem Gefährdungsgrad
eingeteilt, wobei die Gefährdung der Augen besonders berücksichtigt
wird.
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Die neue Norm DIN EN 60825-1, Ausgabe 11.2001 enthält eine
geänderte Klassifizierung mit den Klassen 1, 1 M, 2, 2 M, 3 R, 3 B
und 4. Dabei bleiben die Klassen 1, 2, 3 B und 4 gegenüber der bisherigen
Norm weitgehend unverändert.
Neu sind die Klassen 1M, 2M statt der bisherigen Klasse 3A und
die Klasse 3 R als Unterklasse der Klasse 3B.
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Lasereinrichtungen der Klasse 1M, deren Ausgangsstrahlung im Wellenlängenbereich
zwischen 302,5 nm und 4000 nm ohne Verwendung optischer Instrumente (z.
B. Lupen, Linsen, Teleskopen) liegt, sind vergleichbar ungefährlich
wie die Klasse 1, sie können aber bei Verwendung optischer Instrumente
gefährlich werden.
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Lasereinrichtungen der Klasse 2M, deren Ausgangsstrahlung im Wellenlängenbereich
von 400 nm und 700 nm liegt, sind ohne Verwendung optischer Instrumente
bei kurzzeitiger Einwirkungsdauer bis 0,25 s für das Auge vergleichbar
ungefährlich wie eine Lasereinrichtung der Klasse 2; sie können
aber bei Verwendung optischer Instrumente gefährlich werden.
Fazit:
Sofern keine optisch sammelnden Instrumente verwendet werden, die
den Strahlquerschnitt verkleinern, besteht bei Lasereinrichtungen der Klasse
1 M eine vergleichbare Gefährdung wie bei Lasereinrichtungen der Klasse
1und bei Lasereinrichtungen der Klasse 2M wie bei Klasse 2. Bei Einsatz
optisch sammelnder Instrumente können aber vergleichbare Gefährdungen
wie bei Klasse 3 R oder 3 B auftreten.
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Lasereinrichtungen der Klasse 3R, deren Ausgangsstrahlung im Wellenlängenbereich
von 302,5 nm bis 106 nm liegt, sind für das Auge potentiell gefährlich
wie Lasereinrichtungen der Klasse 3 B. Das Risiko eines Augenschadens wird
dadurch verringert, dass der Grenzwert der zugänglichen Strahlung
(GZS) im sichtbaren Wellenlängenbereich auf das Fünffache des
der zugänglichen Strahlung für Klasse 2, in den übrigen
Wellenlängenbereichen auf das Fünffache des GZS-Grenzwertes der
zugänglichen Strahlung für Klasse 1 begrenzt ist.
Fazit:
Schon in der alten Norm waren für Lasereinrichtungen, die nur
im sichtbaren Wellenlängenbereich strahlen (400 nm bis 700 nm) und
deren Ausgangsleistung das 5-fache des Grenzwertes für Klasse 2 nicht
überschreitet, die baulichen Anforderungen gegenüber den restlichen
Lasereinrichtungen der Klasse 3 B wesentlich reduziert. Der MZB-Wert für
eine ungefährliche Bestrahlung des Auges kann aber auch bei zufälliger,
kurzzeitiger Einwirkungsdauer von 0,25 s überschritten werden.
Welche
Konsequenzen ergeben sich für den Unternehmer aus der neuen Klassifizierung:
Zur Zeit gibt es Laser, die nach der bisherigen DIN EN 60825-1 (VDE
0837 Teil1) bis Ausgabe 03.97 in die Laserklassen 1, 2, 3A, 3B und 4 klassifiziert
wurden und zunehmend neue Laser, die nach der DIN EN 60825-1 (VDE 0837
Teil 1) Ausgabe 11.2001 in die Laserklassen 1, 1 M, 2, 2 M, 3 R, 3 B und
4 klassifiziert werden.
Spätestens ab 01.01.2004 müssen Laser, die neu in Verkehr
gebracht werden, nach der neuen DIN EN 60825-1 11.2001 klassifiziert werden.
Eine Pflicht zur Klassifizierung nach den neuen Laserklassen für
vorhandene Lasereinrichtungen und solche, die bis zum 31.12.2003 in Betrieb
genommen werden, besteht nicht. Für Laser mit der alten Klassifizierung
gilt die Unfallverhütungsvorschrift uneingeschränkt.
Weiterhin ist festzustellen, dass entsprechend § 2 Absatz 2 der
Unfallverhütungsvorschrift BGV A 1 "Allgemeine Vorschriften" technische
Erzeugnisse, die nicht den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen,
verwendet werden dürfen, soweit sie in ihrer Beschaffenheit die gleiche
Sicherheit auf andere Weise Gewähr leisten.
Zuordnung
der Schutzmaßnahmen zu den Laserklassen:
Die neuen Laserklassen 1 M, 2 M und 3 R dürfen deshalb nach Auffassung
des Fachausschusses "Elektrotechnik" verwendet werden, wenn die Forderungen
der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" BGV B2 wie folgt angewendet
werden:
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In § 4 Absatz 1 der Unfallverhütungsvorschrift ist bei der Forderung,
dass Lasereinrichtungen den Klassen 1 bis 4 zugeordnet sein müssen
und entsprechend gekennzeichnet sein müssen, sowohl die alte Klassifizierung
und Kennzeichnung als auch die neue Klassifizierung und Kennzeichnung zulässig.
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Lasereinrichtungen der Klassen 1 und 1 M sind nach der neuen Norm durch
den Hersteller nicht zwingend am Gerät zu kennzeichnen.
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Der § 5 Absatz 1 der Unfallverhütungsvorschrift ist erfüllt,
wenn der Unternehmer den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 R,
3 B oder 4 anzeigt.
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Die Bestellung von Laserschutzbeauftragten nach § 6 der Unfallverhütungsvorschrift
ist für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 R, 3 B oder
4 erforderlich.
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Der § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift ist erfüllt,
wenn der Laserbereich gekennzeichnet ist, falls der Laserstrahl von Lasereinrichtungen
der Klassen 2, 2M oder 3A im Arbeits- und Verkehrsbereich verläuft.
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Nach § 7 Absatz 2 sind Laserbereiche von Lasereinrichtungen der Klassen
3R, 3B oder 4 während des Betriebs abzugrenzen und zu kennzeichnen.
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In § 8 Absatz 2 sind in Laserbereichen der Klassen 3R, 3B oder 4 zum
Schutze der Augen oder der Haut geeignete Augenschutzgeräte, Schutzkleidung
oder Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen, sofern technische
oder organisatorische Maßnahmen nicht möglich sind.
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Nach § 8 Absatz 3 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Versicherte,
die Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B oder 4 anwenden oder
sich in Laserbereichen von Lasereinrichtungen der Klassen 3 R, 3 B oder
4 aufhalten, über das zu beachtende Verhalten unterrichtet werden.
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Nach § 11 Absatz 1 darf der Unternehmer Jugendliche in Laserbereichen,
in denen Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 betrieben werden,
nicht beschäftigen. In Anlehnung an das Jugendarbeitsschutzgesetz
sind Jugendliche Personen, die zwischen 15 und 18 Jahre alt sind.
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Nach § 14 Absatz 1 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass
für Leitstrahl- und Vermessungsarbeiten nur Lasereinrichtungen der
Klassen 1, 1M, 2, 2M oder 3A verwendet werden.
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Nach § 15 Absatz 1 dürfen für Unterrichtszwecke neben Lasern
der Klassen 1 und 2 auch Laser der Klassen 1M und 2M verwendet werden,
wenn neben den im Absatz 2 beschriebenen Schutzmaßnahmen zusätzlich
sichergestellt ist, dass keine optisch sammelnde Instrumente den Strahlquerschnitt
verkleinern.
Anwendung
der MZB-Werte:
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In der neuen Norm DIN EN 60825-1/11:2001 (VDE 0837 Teil1) sind auch die
MZB-Werte und das Verfahren zu ihrer Ermittlung geändert worden; insbesondere
für den Wellenlängenbereich von 400 nm bis 600 nm, in denen eine
fotochemische Gefährdung der Netzhaut des Auges vorliegen kann.
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Die neuen MZB-Werte der DIN EN 60825-1/11:2001 (VDE 0837 Teil1) dürfen
ab sofort statt der bisherigen MZB-Werte des Anhangs 1 der Unfallverhütungsvorschrift
angewendet werden.
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Bestehende Berechnungen der MZB-Werte und daraus festgelegte Laserbereiche
müssen nicht neu bestimmt werden!
BGFE
Berufsgenossenschaft
der
Feinmechanik und Elektrotechnik
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