Inhalt:
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Umsetzung
der Maschinenrichtlinie in Industrieunternehmen
In zahlreichen CE-Seminar in Industrieunternehmen hat sich gezeigt,
dass diese Unternehmen:
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Maschinen oder Anlagen schlüsselfertig zukaufen oder
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Maschinen und Komponenten unterschiedlicher Herkunft zusammenfügen.
In diesen Fällen fungiert dieses Unternehmen als „Hersteller“ von
Maschinen i. S. d. MRL (Inverkehrbringer der Gesamtanlage).
Dieser Konzeptvorschlag zeigt, welche einfachen präventiven Maßnahmen
nützlich sein können, um die CE-Kennzeichnung effizient zu erfüllen
und an den Schnittstellen zwischen Käufern und Lieferanten Zeit und
Geld zu sparen.
Diese Vorschläge beruhen auf den Diskussionen mit Konstrukteuren,
Einkäufern und Arbeitsschutzbeauftragten in Industrieunternehmen und
Vertretern von Behörden und anderen Institutionen, die mit der Thematik
Sicherheit im Maschinen- und Anlagen- oder Steuerungsbau intensiv vertraut
sind. Ebenfalls sind unsere mehrjährigen Erfahrungen im Industrieanlagenbau
und in der CE-Beratung eingeflossen.
Gesetzliche
Forderung an Hersteller von Maschinen oder Anlagen
Neue Industrieanlagen („eine Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie
zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, daß
sie als Gesamtheit funktionieren“ MRL, Art. 1 (2)) müssen entsprechend
der Maschinenrichtlinie (bzw. deren nationaler Umsetzung) mit einem CE-Zeichen
versehen werden.
Dies gilt auch für Anlagen, die für die eigene Produktion
hergestellt werden. In der Praxis werden die Anlagen meist aus mehreren
Maschinen (MRL, Art. 1 (2)), Teilen von Maschinen (MRL, Art. 4 (2)) oder
Sicherheitsbauteilen (MRL, Art. 1 (2)) unterschiedlichen Ursprungs zusammengefügt.
Falls es keinen Generalunternehmer gibt, muss die CE-Kennzeichnung von
demjenigen vorgenommen werden, der diese „für den Eigengebrauch herstellt“
(siehe MRL, Art. 8 (6)).
Für Industriebetriebe bedeutet dies:
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Schlüsselfertig zugekaufte neue oder „wesentlich veränderte“
Maschine oder Anlagen (siehe CE-InfoService Nr. 6 und Nr. 7) müssen
vom GU, der als Inverkehrbringer i. S. d. MRL fungiert, mit dem CE-Zeichen
versehen werden (siehe MRL, Art. 8 (6)).
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Falls Maschinenteile in Industrieunternehmen zusammengefügt werden,
muss jemand in diesem Unternehmen (als Bauleiter) die CE-Kennzeichnung
der Gesamtmaschine (Anlage) vornehmen. Man könnte sagen, das Industrieunternehmen
fungiert selbst als GU.
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Das schwächste Glied in der Kette im Anlagenentstehungsprozess entscheidet
über die Sicherheit der Anlage.
Wichtige Praxiserfahrungen
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Den GU sowie den Maschinen- und Anlagenbauern sind diese gesetzlichen Bestimmungen
häufig nicht bekannt.
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Die GU sind auf die sicherheitstechnische CE-Qualität der zugelieferten
Maschinen bzw. Maschinenteile angewiesen. Leider gibt es heute noch zahlreiche
Maschinen-, Anlagen- und Steuerungsbauer, die die Anforderungen der MRL
nicht kennen (die Schätzung von Experten reicht von 50 bis 90% (!)).
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Die an Maschinen und Anlagen angebrachten Schutzeinrichtungen sind teilweise
maßlos übertrieben (dadurch erhöhen sich die Maschinenkosten
oder/und die Betriebskosten). Dies geschieht deshalb, weil die Konstrukteure
die konstruktiven Möglichkeiten der europäischen Norm EN 292-2,
Abschnitt 3 zur Reduktion von Risiken nicht anwenden (oder nicht kennen)
- mangelnde „Integration der Sicherheit“ in den Konstruktionsprozess (siehe
MRL, Anh. I, 1.1.2b).
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Die meisten Maschinenbauer sehen in den Bestimmungen der MRL einen bürokratischen
Aufwand. Deshalb wird die Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Bestimmungen
seit 1995 von Tag zu Tag verschoben. Die Chancen, die Engineering- sowie
die Equipmentkosten zu senken, werden häufig nicht erkannt.
Gesetzliche
Forderungen an Maschinen- oder Anlagenbetreiber
Für die Beschaffung und den Betrieb sind die Bestimmungen des Arbeitsschutzes
maßgeblich:
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Deutschland: Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV)
-
Österreich: Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)
§ 4 der AMBV besagt, dass Betriebsmittel (dazu gehören auch Maschinen
und Anlagen) den Beschäftigten erstmalig nur bereitgestellt werden
dürfen, wenn diese solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die
andere einschlägige Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt
werden ... (wie beispielsweise der Maschinenrichtlinie), falls diese Anwendung
finden.
Dies führt zur Frage: Wie kann ein Käufer wissen, ob das Betriebsmittel
(die Maschine) solchen Rechtsvorschriften entspricht? Gilt der Vertrauensgrundsatz,
wenn ein CE-Zeichen angebracht ist?
Die deutsche AMBV kann hier nur interpretiert werden. In der österreichischen
Arbeitsmittel-Verordnung wird diese Frage eindeutig geklärt:
| (2) Wenn Arbeitgeber ein Arbeitsmittel erwerben, das nach einer im
Anhang A angeführten Vorschrift gekennzeichnet ist (z. B. i. S. d.
Maschinenrichtlinie – Anmerkung von IBF), können sie davon ausgehen,
daß dieses Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer
Schutzmaßnahmen dieser Vorschrift über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
entspricht.
(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber über andere Erkenntnisse
verfügt, insbesondere wenn er aufgrund eines Unfalls oder eines Beinaheunfalles
oder aufgrund von Informationen von Herstellern, Sicherheitsfachkräften,
Arbeitsmedizinern, Arbeitnehmern, Prüfern, Unfallversicherungsträgern,
Behörden oder sonstiger Stellen annehmen kann, daß ein Arbeitsmittel
den im Anhang A angeführten Vorschriften über Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen nicht entspricht.
(4) In Fällen nach Abs. 3 ist unverzüglich die Ermittlung
und Beurteilung der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefahren zu überprüfen.
Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für Arbeitnehmer, hat
der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Arbeitnehmer zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist das Arbeitsmittel
stillzulegen und von der weiteren Benutzung auszuschließen |
Diese Formulierung kann auch in § 4 (1) der deutschen AMBV interpretiert
werden.
Dadurch ergibt sich für Industriebetriebe ein relativ hohes Risiko:
Werden Maschinen oder Anlagen gekauft, die zwar ein CE-Zeichen tragen,
den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der MRL jedoch nicht entsprechen
(lt. Einschätzung von unabhängigen Experten in mehr als 50% der
Fälle), können für Industrieunternehmen hohen Kosten entstehen:
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Reklamationsbearbeitung,
-
Umbauten und Anpassungen nach dem Kauf
-
Verzögerung der Inbetriebnahme,
-
Produktionsausfall,
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Arbeitsunfälle,
-
...
Die tatsächlich entstandenen Kosten lassen sich im Regresswege nicht
immer rückfordern. Ergänzend sei hier noch erwähnt, dass
die Marktaufsichtsbehörde nach Abnahme der Anlage nicht mehr gegenüber
dem Inverkehrbringer tätig werden kann. Den Schwarzen Peter hat dann
der Betreiber.
Aus diesem Gesichtspunkt ist es besonders wichtig, die Lieferanten zur
Einhaltung der Richtlinie zu motivieren und die Wünsche in Hinblick
auf die CE-Kennzeichnung in die QS-Lieferantenbewertung und gegebenenfalls
in die Einkaufsbedingungen einzubeziehen.
Wie
können Industrieunternehmen die CE-Kosten reduzieren oder vermeiden?
Die folgenden Maßnahmen bieten sich an:
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Den Zulieferanten im Maschinen-, Anlagen- und Steuerungsbau sollte aufgezeigt
werden, wie die Anforderungen der MRL möglichst effizient erfüllt
werden können, wie sich der Aufwand für die CE-Kennzeichnung
sogar beim ersten Projekt amortisieren kann.
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Den Zulieferanten sollte die Einarbeitung in die CE-Thematik und die technische
Dokumentation erleichtert werden.
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Die Zusammenstellung der technischen Dokumentationen entsprechend Anhang
V (3) der MRL soll erleichtert und standardisiert werden.
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Einbeziehung der CE-Erfordernisse in die QS-Lieferantenbewertung, Ausschreibungsunterlagen,
Werksnormen oder Einkaufsbedingungen.
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Schulung der internen Mitarbeiter
Ing. Helmut
Frick
IBF-Automatisierungs-
und
Sicherheitstechnik GmbH.
& Co.KEG
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