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Aus
der Rechtsprechung
Fälligkeit der Lieferung einer Software-Dokumentation Der Hersteller einer individuell auf die Bedürfnisse seines Kunden zugeschnittenen Software ist, soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde, erst dann zur Überlassung einer Dokumentation verpflichtet, wenn die Programmierarbeiten abgeschlossen sind. Insbesondere wenn auf Weisung des Auftraggebers nachträgliche Änderungen und Erweiterungen des Programms gewünscht werden, kann von dem Softwarehersteller nicht ohne weiteres erwartet werden, dass er in jedem Stadium seiner Arbeiten eine diesem entsprechende Dokumentation verfasst. Urteil des BGH vom 20.02.2001
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