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Betriebssicherheitsverordnung
Seit 1. Januar 2005 ist die neue
Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Was ändert sich dadurch
für Sie?
Mit der neuen Verordnung werden nahezu alle Bereiche der Betriebssicherheit
abgedeckt. Vertraute Verordnungen wie z. B. die
An die Stelle der erwähnten - mit konkreten Handlungsanweisungen und Prüffristen ausgestatteten - Verordnungen steht nun ein neues, offenes System. Die Betriebssicherheitsverordnung erfasst alle Arbeitsmittel, die vom Arbeitgeber den Beschäftigten bereitgestellt werden. Hierbei handelt es sich um Werkzeuge, Geräte und Maschinen aller Art bis hin zu kompletten Anlagen. Nach § 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber, die bereits seit einigen Jahren nach Arbeitsschutzgesetz erforderliche Gefährdungsbeurteilung insbesondere hinsichtlich aller Arbeitsmittel durchzuführen. Es wird hierbei nicht zwischen einfacheren Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen unterschieden. Letztere (also z. B. Druckanlagen, Aufzugsanlagen, Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten usw.) müssen wie bisher von externen Sachverständigen geprüft werden. Die Ermittlung der Prüffristen erfolgt in der sicherheitstechnischen Bewertung (die sinnvoller Weise im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird), welche der Betreiber durchzuführen hat. Maximalfristen, die in der Betriebssicherheitsverordnung genannt sind, sind hierbei einzuhalten. Sofern in Betriebsbereichen mit Explosionsgefahren zu rechnen ist, muss
nach § 6 der Betriebssicherheitsverordnung ein Explosionsschutzdokument
erstellt werden, das basierend auf der Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutzzonen
und Maßnahmen zur Verhinderung von Explosionen festlegt. Diese Bestimmung
gilt für Neuanlagen oder geänderten Anlagen schon jetzt. Für
Arbeitsmittel, die vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt oder
eingeführt wurden, besteht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember
2005.
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