Ich-AG:
Existenzgründung für
Technische Redakteure - Förderung
Die Ich-AG, das sprachliche Unwort des Jahres 2002, ist ein Synonym
für die "kleine" Existenzgründung mit Förderung vom Arbeitsamt.
Der kleine Blumenverkauf, der Kurierfahrer und viele andere Ein-Personen-Unternehmen
und Minijobs sollen zur "IchAG" werden.
"Ich-AG" steht für ein Ein-Personen-Unternehmen oder eine "Familien-AG"
mit selbständiger Tätigkeit nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit.
Mit Beihilfen aus der Arbeitslosenversicherung wird die Gründung der
Ich-AG unterstützt (Gründerzuschuss).
Förderung
der Gründung einer Ich-AG
Das Arbeitsamt zahlt einen Existenzgründungszuschuss. Der Gründungszuschuss
ist ein monatlicher pauschaler Betrag zur sozialen Sicherung des Gründers.
Dieser monatliche Zuschuss ist steuerfrei und wird längstens drei
Jahre gezahlt. Der monatliche Existenzgründungszuschuss unterliegt
auch nicht dem Progressionsvorbehalt und beläuft sich nach Beendigung
der Arbeitslosigkeit auf:
-
600 Eur im ersten Jahr
-
360 Eur im zweiten Jahr
-
240 Eur im dritten Jahr
Der Zuschuss ist auf längstens drei Jahre begrenzt. Die Bewilligung
des Zuschusses erfolgt jeweils für ein Jahr und wird bei Nachweis
der Förderungsvoraussetzungen verlängert. Derzeit ist die neue
Förderung bis Ende 2005 befristet. Während des Bezugs des Existenzgründungszuschusses
sind Existenzgründer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig
und können auch an der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung
teilnehmen. Die Sozialversicherungsbeiträge müssen vom Existenzgründer
selbst gezahlt werden. Es sind aber reduzierte Beitragssätze vorgesehen.
Bei Misserfolg der selbständigen Tätigkeit kann bei Anspruch
auf Arbeitslosenunterstützung, diese vor Ablauf der dreijährigen
Förderdauer wieder geltend gemacht werden.
Das
Überbrückungsgeld
Alternative zum Existenzgründungszuschuss:
Alternativ - aber nicht zusätzlich - kommt auch eine Förderung
durch das Arbeitsamt durch Gewährung des Überbrückungsgelds
nach § 57 SGB III in Betracht. Das Überbrückungsgeld wird
aber nur für sechs Monate gezahlt. In vielen Fällen wird die
Alternative "Existenzgründungszuschuss zur sozialen Sicherung für
3 Jahre" günstiger sein, zumal beim Überbrückungsgeld kein
Rechtsanspruch auf Zahlung besteht und ein Antragsverfahren bei der Industrie-
und Handelskammer erforderlich ist, in dem der Gründer nachweisen
soll, dass die beabsichtigte Firmengründung überhaupt Aussicht
auf Erfolg hat. Im Einzelfall ist jedoch abzuwägen. Beim Überbrückungsgeld
gibt es keine Einkommensgrenze und es dürfen fremde Mitarbeiter beschäftigt
werden. Das Arbeitsamt berät und hält Unterlagen für die
Förderung von Existenzgründern bereit.
Voraussetzungen
für Existenzgründungs-Zuschuss
-
Bezieher von Arbeitslosengeld oder-hilfe oder Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungs-
und Strukturanpassungsmaßnahmen, z.B. ABM
-
Arbeitseinkommen (inkl. Nebentätigkeit) der Ich-AG maximal 25.000
Eur im Jahr
-
Existenzgründer dürfen nur mitarbeitende Familienangehörige
und keine fremden Arbeitnehmer beschäftigen
-
Umsatzgrenze 350.000 EUR (bisher 260.000 EUR)
-
Wirtschaftswertgrenze 25.000 EUR (bisher 20.500 EUR)
-
Gewinngrenze 30.000 EUR (bisher 25.000 EUR)
Nach der Vereinfachungsregelung darf der Kleinunternehmer pauschal die
Hälfte seiner Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abziehen. Der
unter die Regelung fallende Steuerpflichtige muss lediglich seine Betriebseinnahmen
einschließlich seiner Entnahmen aufzeichnen und wird von weitergehenden
steuerlichen Aufzeichnungspflichten entlastet. Neben der vereinfachten
Gewinnermittlung ist auch eine Vereinfachung der Handwerksordnung im Gespräch.
Diese Vereinfachungen gelten für Existenzgründerinnen und
-gründer sowie Kleinunternehmen, deren Betriebseinnahmen im Jahr der
Betriebsgründung (danach jeweils im Vorjahr) unter 17.500 Euro und
im laufenden Jahr (Ausnahme Gründungsjahr) unter 50.000 Euro liegen.
Außerdem dürfen die Gesamteinkünfte, das sind Einkommen
aus selbständiger Tätigkeit plus Einkommen aus unselbständiger
Arbeit, 35.000 Euro (70.000 Euro bei Zusammenveranlagung) nicht übersteigen.
Wer die Einnahmegrenzen nicht überschreitet, kann diese Regelung dauerhaft
nutzen. Wegen der Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht (§
19 UStG), würden auch keine Umsatzsteuerpflicht anfallen. Der Unternehmer
kann allerdings jederzeit auch für eine andere Art der Gewinnermittlung
(Einnahmeüberschussrechnung/ Bilanzierung) optieren.
Ab 2004 soll die Umsatzgrenze von 17.500 auf 35.000 Euro angehoben werden.
Hierzu bedarf es noch der Zustimmung der Europäischen Union.
Für Empfänger von Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschüssen
(Ich-AG) dürfen die Gesamteinkünfte 50.000 Euro (100.000 Euro
bei Zusammenveranlagung) nicht übersteigen. Außerdem dürfen
die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Vorjahr
nicht über 35.000 Euro (70.000 Euro bei Zusammenveranlagung) liegen.
Kurze
Checkliste für "kleine" Existenzgründer
-
Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss haben Bezieher von Arbeitslosengeld
und Arbeitslosenhilfe oder Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
und Strukturanpassungsmaßnahmen, die eine selbstständige Tätigkeit
aufnehmen.
-
Der Zuschuss wird in abnehmenden Teilen für maximal drei Jahre gezahlt.
Das Einkommen darf (Stand: 2003) 25.000 Euro im Jahr nicht übersteigen.
1. Jahr: 600 Euro, 2. Jahr: 360 Euro, 3. Jahr 240 Euro; Zahlung jeweils
auf den Monat bezogen.
-
Der Zuschuss wird jeweils für ein Jahr bewilligt. Danach hat der Existenzgründer
nachzuweisen, dass die Förderungsvoraussetzungen auch weiterhin vorliegen.
-
Der Zuschuss ist eine steuerfreie Einnahme und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt,
d.h. diese steuerfreien Einnahmen werden nicht zur Ermittlung des Steuersatzes
mit herangezogen.
-
Bei Überschreiten der Einkommensgrenze entfällt der Existenzgründungszuschuss
mit Wirkung für die Zukunft. Der für die zurückliegenden
12 Monate gezahlte Zuschuss ist nicht zurück zu zahlen, auch wenn
die Einkommensgrenze bereits im Laufe des Jahres überschritten wurde.
-
Weitere Beschäftigungen neben der hauptberuflichen selbständigen
Tätigkeit der Ich-AG werden für die Prüfung der Einkommeshöchstgrenze
mit dem Einkommen der Haupttätigkeit zusammengerechnet.
-
Es dürfen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Mitarbeit
von Familienmitgliedern (so genannte Familien-AG) ist hingegen unschädlich.
Das Überbrückungsgeld ist eine Alternative zum Existenzgründungszuschuss
zur Ich-AG. Beide Förderungen verfolgen zwar die gleiche Zielsetzung,
haben aber unterschiedliche Fördervoraussetzungen. So dient das Überbrückungsgeld
der Sicherung des Lebensunterhalts in den ersten sechs Monaten der Selbständigkeit,
während der Existenzgründungszuschuss eine Maßnahme zur
sozialen Sicherung ist, die während und bis zu einer 3-jährigen
Startphase gezahlt wird.
Vorteilsvergleich:
Überbrückungsgeld zu Existenz-Gründungszuschuss
Das Überbrückungsgeld ist für Arbeitslose mit hohem Arbeitslosengeldanspruch
attraktiver als die Förderung einer Ich-AG. Beim Überbrückungsgeld
gibt es im Vergleich zur IchAg keine Grenzen und Beschränkungen beim
Einkommen sowie der Beschäftigung von Mitarbeitern. Dafür muss
der Existenzgründer die "Meinung" (Expertise) einer unabhängigen
und fachlich versierten Organisation (z.B. Handelskammer) vorlegen, die
die wirtschaftlichen Ausssichten der Geschäftsidee positiv beurteilt.
Weitere zusätzliche Förderungen aus anderen "Töpfen" sind
unschädlich.
Von einer Familien-AG wird gesprochen, wenn bei einer Ich-AG Familienangehörige
mitarbeiten. Die Einkommensgrenze wird bei einer Familien-AG nicht erhöht.
Wer einen Zuschuss zur Ich-AG beantragen, gilt als Selbständiger.
Damit sind wieder die Träger der Sozialversicherung für das Vorliegen
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beweispflichtig (Änderung
der Scheinselbständigkeit). Der Schutzgehalt des Scheinselbständigkeitsgesetzes
bleibt jedoch erhalten.
Bei einem Scheitern der Ich-AG gilt folgendes:
Die eventuelle Restdauer des Arbeitslosengeldanspruches kann bis zu
vier Jahre nach der Entstehung des Leistungsanspruches wieder beantragt
werden.
Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die eine selbstständige Tätigkeit
aufnehmen, können den Leistungsanspruch bis zu drei Jahre nach dem
letzten Bezugstag wieder aufleben lassen.
Ich-AG und gesetzliche Rentenversicherung,
Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung
-
Gesetzliche Rentenversicherung:
Die Gründer einer Ich-AG-Gründer sind versicherungspflichtig,
so lange sie den Existenzgründungszuschuss beziehen. Auf Antrag kann
bis zu drei Jahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die
Beitragszahlung auf ein Arbeitskommen entsprechend der halben monatlichen
Bezugsgröße reduziert werden. Beträge mit Stand 2003: bei
einem Beitragssatz von 19,5 Prozent monatlicher Beitrag von rund 230 Euro
in den alten und rund 195 Euro in den neuen Bundesländern.
-
Gesetzliche Krankenversicherung:
Eine freiwillige Versicherung ist zulässig. Basis: Als beitragspflichtige
Einnahmen gelten das Sechzigstel der monatlichen Bezugsgröße.
Beträge mit Stand 2003: rund 170 Euro bzw. rund 140 Euro (neue Bundesländer).
-
Gesetzliche Pflegeversicherung:
Versicherungspflicht für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.
Bei privater Versicherung gegen Pflegebedürftigkeit kann Befreiung
erfolgen. Beträge mit Stand 2003: rund 20 Euro.
-
Gesetzliche Unfallversicherung:
Die Satzung der jeweiligen Unfallversicherungsträger bestimmt
für Selbständige (so auch für Ich-Ags und Familien-Ags)
den Versicherungsschutz.
|