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Neue
Maschinenrichtlinie ab Mitte 2006
Fragen und Antworten
Wann ist mit einer neuen Maschinenrichtlinie
zu rechnen?
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Am 12. Dezember 2005 hat das EU-Parlament die neue Maschinenrichtlinie
mit wenigen Änderungsanträgen angenommen.
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Diese Änderungsvorschläge werden nun vom Rat der EU geprüft.
Es ist anzunehmen, dass der Rat den Änderungen zustimmt.
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In diesem Fall würde die neue Maschinenrichtlinie Ende des 1. Halbjahres
2006 veröffentlicht werden.
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Innerhalb von 2 Jahren müssen dann die Mitgliedstaaten diese Richtlinie
in ihr nationales Regelwerk aufnehmen (etwa bis Mitte 2008).
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Nach der nationalen Umsetzung wird es eine voraussichtlich 18-monatige
Übergangsfrist geben, während der die alte und die neue Richtlinie
parallel gelten. Das bedeutet, dass etwa Ende 2009 die alte Maschinenrichtlinie
vollständig abgelöst sein wird.
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Da die nationale Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten wahrscheinlich
zu unterschiedlichen Zeiten erfolgen wird, können Hersteller und Lieferer
privatrechtlich vereinbaren, die neue Maschinenrichtlinie bereits vor der
nationalen Umsetzung im eigenen Land anzuwenden. Hersteller sollten sich
deshalb rechtzeitig auf diese Umstellung vorbereiten.
Was wird sich ändern?
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Nachfolgend sind Beispiele für Änderungen aufgelistet:
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In der alten Maschinenrichtlinie bestehen unterschiedliche Verfahren zum
Nachweis der Sicherheit für Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen,
Sicherheitsbauteile, Ketten/Seile/Gurte für Hebezwecke, Gelenkwellen
und Lastaufnahmemittel. Künftig gelten für diese Produkte die
gleichen Regelungen wie für Maschinen.
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Baustellenaufzüge unterliegen der Maschinenrichtlinie.
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Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit v < 0,15 m/s des Lastträgers
unterliegen der Maschinenrichtlinie, bei v > 0,15 m/s unterliegen sie der
Aufzugsrichtlinie (wenn sie nicht unter deren Ausnahmeregelungen fallen).
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Maschinen, die speziell für Forschungszwecke entwickelt und hergestellt
wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt
sind, unterliegen nicht der Maschinenrichtlinie.
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Die Abgrenzung zur Niederspannungsrichtlinie ist nicht mehr risikobezogen,
sondern Produktbezogen geregelt.
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Die Konformitätsverfahren für Anhang IV – Maschinen wurden verändert.
Z. B. können für solche Maschinen, die nach harmonisierten Normen
hergestellt wurden, die Konformität durch betriebsinterne Fertigungskontrolle
bestätigt werden. Dies ist auch dann möglich, wenn keine harmonisierte
Norm vorliegt, der Betrieb aber ein umfassendes Qualitätssystem unterhält.
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