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Norm
EN 1050
Diese abweichende Beurteilung wird wohl daher rühren, dass der Jurist seine Anliegen, - nämlich die Verpflichtung zu einer Risikoanalyse einerseits und auch das Festhalten, welche Elemente diese zu enthalten hat – in dieser Norm abgedeckt findet. Andererseits sucht der Konstrukteur vergebens nach einfachen Hilfen, wie er das Risiko einschätzen und genügende Lösungen für seine Anlage finden könnte. Ein möglicher Grund für die Konfusion dürfte darin liegen, dass die Bestimmung des Risikos und akzeptierbaren Restrisikos zusammengefasst wird. Das kann dem Konstrukteur nicht dienen. Dieser muss einem Unfallereignis ein Risiko zuordnen können, damit er die Qualität der geforderten Lösung umschreiben kann. Die getroffene Lösung muss dann das geforderte Ziel (Schutzziel) mit einem akzeptierbaren Restrisiko erfüllen. Die Norm EN 1050 hält unter Ziff. 7 Risikoeinschätzung fest, das Risiko sei eine Funktion von Ausmass und Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens. Soweit ist es auch richtig. Die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens wird dann aber als Funktion:
b) Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Gefährdungsereignisses und c) der technischen und menschlichen Möglichkeiten zur Vermeidung oder Begrenzung des Schadens definiert. Dabei muss es sich, soll die Maschinenrichtlinie erfüllt werden, um ein akzeptierbares Restrisiko handeln. Da die Risikoakzeptanz ein gesellschaftliches Phänomen ist und von verschiedenen Faktoren beeinflusst wird, können auf diese Weise dem Konstrukteur überhaupt keine Guidelines gegeben werden. Also muss man Risiko und Risikoakzeptanz trennen. Nun müsste also in einem ersten Schritt das Risiko eines Gefährdungsereignisses ermittelt werden und in einem zweiten Schritt müsste man das akzeptierte Restrisiko dieses Gefährdungsereignisses mit den zur Verfügung stehenden Lösungen eruieren. Von den beiden Bestimmungsfaktoren des Risikos ist das Ausmass des Schadens meistens noch einigermassen abschätzbar, sehr schwierig wird es dann allerdings bei der Festlegung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Schadens. Hier kann eine vorgängige generelle Überlegung zur Risikoakzeptanz weiterhelfen. Die Anzahl Todesopfer, die der Strassenverkehr jährlich in Europa fordert, entspricht der Bevölkerung einer mittleren Stadt. Würde durch ein KKW-Versagen alle 10 Jahre eine Stadt ausgelöscht, so wäre das ein 10 mal kleineres Risiko. Doch braucht man gar nicht darüber zu diskutieren, ein solches Risiko würde als absolut unakzeptabel eingestuft. Daraus wird klar ersichtlich, dass das Ausmass eines Schadens sehr viel stärker gewichtet wird als die Wahrscheinlichkeit des Eintritts. Mit Hilfe dieser Erkenntnis kann man durchaus eine erste Risikoeinschätzung eines Gefährdungsereignisses bereits auf Grund des Ausmasses des Schadens vornehmen. Erst wenn sich auf Grund dieser Klassifizierung des Risikos unverhältnismässige Aufwendungen ergeben, wird die Risikobetrachtung unter Zuhilfenahme der Eintrittswahrscheinlichkeit gemacht. Dabei hat sich eine Klassifizierung des Risikos in 3 Stufen bewährt.
So müsste es möglich sein jedes gefundene Gefährdungsrisiko
einer der 3 Risikostufen zuzuordnen. Daraus lässt sich dann relativ
einfach die Qualität der geforderten Lösung ableiten. Analysiert
man die Anlage mit den nun vorgesehenen Lösungen nochmals erhält
man das Restrisiko. Hier ist dann die Möglichkeit zur Vermeidung oder
Begrenzung des Schadens eingeflossen. Neben dem Ausmass des Schadens wird
die Risikoakzeptanz noch stark durch den Grad der Freiwilligkeit und dem
auslösenden Faktor des Ereignisses geprägt. Das Diagramm 1 zeigt
diese Zusammenhänge auf.
Legende:
Damit lässt sich für ein konkretes Gefährdungsereignis, das akzeptierbare Restrisiko qualitativ abschätzen. Doch zurück zur EN 1050. Diese Norm ist eine Typ A-Norm zur Maschinenrichtlinie 89/392/EWG. Damit darf sie nicht einfach übergangen werden. Von der Produktehaftung her gesehen bedeutet wohl die strikte Erfüllung der Forderungen der Maschinenrichtlinie 89/392/EWG, dass es sich um ein fehlerfreies Produkt handelt. Welche wichtigen Botschaften kann nun der Konstrukteur der EN 1050 entnehmen. In Ziff. 4 wird darauf hingewiesen, dass eine Risikobeurteilung gemacht werden muss und im Grundkonzept und Bild 1 wird erläutert, welche Schritte dabei ausgeführt werden müssen. Bereits im Grundkonzept wird darauf hingewiesen, dass sich die Risikobeurteilung weitgehend auf qualitative Verfahren abstützen müsse. Weiter findet sich auch der (fettgedruckte) Hinweis, dass das Fehlen einer Unfallgeschichte sowie geringe Anzahl von Unfällen nicht automatisch zur Annahme führen dürfe, das Risiko sei gering. In Ziff. 5 finden Sie den Hinweis, dass alle Betriebsarten und alle beteiligten Personen zu betrachten seien. Ferner finden Sie dort auch den Hinweis, dass Sie das unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Missbrauches tun müssen. Ziff. 6 stellt die Forderung auf, es müssten alle Gefährdungen festgestellt werden. Dazu wird auf Anhang B verwiesen, wo Verfahren zur systematischen Untersuchung von Gefährdungen genannt werden. Ziff. 7 behandelt dann die Risikoeinschätzung. Dazu wurde im 1. Teil des Aufsatzes das Wesentliche festgehalten. Nachgetragen seien hier noch die Punkte in denen die Norm für den Konstrukteur klare und umsetzbare Aussagen macht. Gleich zweimal wird betont, dass technische Massnahmen zur Ereignisverhinderung den Verhaltensmassnahmen vorzuziehen sind. Unter 7.3.4 finden Sie: "Ausbildung, Erfahrung und Fähigkeit können das Risiko beeinflussen, aber keiner dieser Faktoren darf als Ersatz für die Beseitigung von Gefährdungen oder für Risikominderung durch Konstruktion oder technische Schutzmassnahmen dienen, wenn diese Schutzmassnahmen eingesetzt werden können". Weiter steht unter 7.3.5: "Wenn Schutzmassnahmen die Arbeitsorganisation, korrekte Verhaltensweisen, Aufmerksamkeit, die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen, Geschicklichkeit oder Ausbildung beinhalten, dann muss deren im Vergleich zu erprobten technischen Schutzmassnahmen relativ geringe Zuverlässigkeit bei der Risikoeinschätzung mitberücksichtigt werden". Die Ziff. 8.2. bietet eine Reihe von Bedingungen mit denen das Erreichen des Ziels überprüft werden kann. Diese Fragen können durchaus im Sinne einer Checkliste verwendet werden. Im weiteren sind im Anhang A eine grosse Zahl von Beispielen von Gefährdungen strukturiert dargestellt. Dabei wird auf die entsprechenden Ziffern der Maschinenrichtlinie 89/392/EWG Anhang I sowie auf die Typ A-Norm EN 292 verwiesen. Mit der hier vorgeschlagenen Präzisierung der Ziff. 7 "Risikoeinschätzung" erhält auch der Konstrukteur ein Hilfsmittel, das ihm hilft die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie 89/392/EWG zu erfüllen und damit im Sinne der Produktehaftung möglichst "fehlerfreie" Maschinen zu konstruieren.
dipl. Ing.
ETH/SIA
Leiter der
Zertifizierungsstelle SIBE Schweiz
der NSBIV
AG, Luzern
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