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Scheinselbständigkeit
Wegfall der Vermutungsregelung Selbständige sind in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
nicht versicherungspflichtig.
Mit der gesetzlichen Änderung der Vermutungsregelung liegt nun die Beweislast, ob man echter Selbständiger oder Scheinselbständiger ist, endgültig in den Händen der Sozialversicherungsträger, d.h. Krankenkassen oder BfA (Amtsermittlungsgrundsatz). Die Sozialversicherungsträger müssen von sich aus die Tatsachen ermitteln, die zur Beurteilung der Rechtsfragen, ob Selbständigkeit oder abhängige Beschäftigung vorliegen, erforderlich sind. Entscheidend ist eine Prüfung im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Die Prüfung kann aufgrund von Tatsachen erfolgen, die dem Sozialversicherungsträger aufgrund einer Betriebsprüfung oder infolge von Streitigkeiten zwischen Auftraggeber/Arbeitgeber und Auftragnehmer/Arbeitnehmer bekannt werden. Anhaltspunkte können dabei jedoch nach wie vor sein:
Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Ergibt sich bei einem Auftragsverhältnis eine offensichtliche Scheinselbständigkeit, bleibt es dem Auftraggeber nur übrig, den Scheinselbständigen bei der Krankenkasse anzumelden. Bei Zweifeln über die Frage der Scheinselbständigkeit kann jeder - also Auftraggeber oder Auftragnehmer - ein Anfrageverfahren bei der BfA beantragen und durchführen. Hierfür ist schriftlich eine Entscheidung zu beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt. Die BfA teilt daraufhin den Beteiligten mit, welche Angaben und Unterlagen
sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten
eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die
Unterlagen vorzulegen hat.
Ist eine Entscheidung der BfA oder der Krankenkassen ergangen, so kann
hiergegen Widerspruch und Klage eingelegt werden. Diese haben aufschiebende
Wirkung, das heißt bis zur Entscheidung über den Widerspruch
bzw. die Klage können keine Beitragsforderungen erhoben werden.
Eintritt der Versicherungspflicht Wird ein Anfrageverfahren durchgeführt, tritt die Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein. Auch wenn die Krankenkasse/BfA von sich aus ermittelt und feststellt,
dass eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt, kann die Versicherungspflicht
unter bestimmten Voraussetzungen erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung
eintreten.
IHK Berlin
Stand August 2004 |