Inhalt: | Technische
Dokumente und ihre Sprachvorschriften
Die einschlägigen Gesetze schreiben vor,
unter welchen Voraussetzungen Maschinen in Betrieb gesetzt werden dürfen.
Der Hersteller muss unter anderem, wenn er diese Vorschriften einhalten
will, technische Dokumente erstellen. Dabei verwirren ihn die Gesetze (in
den EU-Staaten die Maschinenrichtlinie und in der Schweiz das Bundesgesetz
über die Sicherheit technischer Einrichtungen und Geräte) mit
recht ungewohnten Dokumentbezeichnungen und einer Vielfalt von Sprachvorschriften.
Dieser Artikel verschafft einen Überblick über die verschiedenen
Dokumente und ihre Bezeichnungen. Zudem fasst er die Sprachvorschriften
zusammen und listet die zur EU gehörenden Staaten mit ihren Sprachen
auf.
Traditionsgemäss verstehen Konstrukteure ihre Entwicklungsunterlagen als “Technische Dokumentation“. Ebenfalls geläufig ist diese Bezeichnung für die Gesamtheit der Benutzerinformationen, wie beispielsweise die VDI-Richtlinie VDI 4500, “Technische Dokumentation –Benutzerinformation“ belegt. Und neu hat nun der Gesetzgeber als “Technische Dokumentation“ die Unterlagen bezeichnet, die der Hersteller zur sicherheitstechnischen Überprüfung seiner Maschine und als Grundlage für die EG-Konformitätserklärung benötigt. Technische Dokumentation Vom Gesetzgeber vorgeschriebene Dokumentation über die Maschine, die der Hersteller bei sich aufbewahrt, damit er im Schadensfall die Erfüllung seiner Pflichten belegen kann. Betriebsanleitung Gesamte Instruktion für den Benutzer bezüglich Nutzen und Gebrauch der Maschine. Diese Instruktion setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:
Bescheinigung, mit der ein Hersteller bestätigt, dass seine Maschine mitsamt der Betriebsanleitung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Herstellererklärung Bescheinigung, mit der ein Hersteller festhält,
dass die betreffende Einrichtung keine selbständig zu betreibende
Maschine ist, sondern für den Zusammenbau mit einer anderen Maschine
bestimmt ist und dass diese andere Maschine erst in Betrieb gesetzt werden
darf, nachdem für sie als Gesamtheit eine eigene Konformitätserklärung
ausgestellt worden ist.
In den Sprachvorschriften tauchen die Begriffe “Amtssprache“, “Gemeinschaftssprache“ und “Sprache des Verwendungslandes“ auf. Dabei werden die staatlichen Sprachen, die in den Schulen gelernt und im Umgang mit Ämtern und Behörden benutzt werden, als Amts- oder Gemeinschaftssprache bezeichnet. Nur regional verbreitete Sprachen, die nicht an Staatsgrenzen gebunden sein müssen, werden als Sprache des Verwendungslandes oder auch als Umgangssprache bezeichnet. Die unterschiedlichen Sprachvorschriften lassen sich zusammenfassend mit folgenden Aussagen wiedergeben:
|
Dokumentbezeichnung | EU/CH | Sprachvorschriften |
Technische Dokumentation | EU
CH |
|
Betriebsanleitung inklusive:
|
EU
CH |
Sprache des Verwendungslandes (Sprachgebiet) |
|
CH |
|
(Instandhaltung) für Fachpersonal des Herstellers |
EU
CH |
|
Konformitätserklärung
|
EU
CH |
und Sprache des Verwendungslandes (Sprachgebiet) |
Herstellererklärung | EU
CH |
und Sprache des Verwendungslandes (Sprachgebiet) |
Staat | Amtssprache(n) | Regionale Umgangssprachen |
Belgien | Flämisch
Französisch Deutsch |
|
Dänemark | Dänisch | |
Deutschland | Deutsch | |
England | Englisch | Walisisch |
Finnland | Finnisch | |
Frankreich | Französisch | |
Griechenland | Griechisch | |
Irland | Englisch | Irisch |
Italien | Italienisch | |
Luxemburg | Flämisch
Französisch |
|
Malta * | Englisch
Maltesisch |
|
Niederlande | Niederländisch | |
Österreich | Deutsch | |
Portugal | Portugiesisch | |
Schweden | Schwedisch | |
Schweiz | Deutsch
Französisch Italienisch |
Rätoromanisch |
Spanien | Spanisch | Katalanisch |
Türkei * | Türkisch | |
Zypern * | Griechisch
Türkisch |
Frank
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