Inhalt:
Verwendete
Begriffe
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Interpretationspapier des BMA
und der Länder zum Thema
"Wesentliche Veränderung
von Maschinen"
Bek. des BMA vom 7. September
2000 - 111c 3-39607-3 -
Das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) regelt u.a. das Inverkehrbringen
von technischen Arbeitsmitteln. Zu diesen technischen Arbeitsmitteln zählen
auch Maschinen. Nach § 2 Absatz 3 GSG ist "Inverkehrbringen" im Sinne
dieses Gesetzes jedes Überlassen an andere. Dies gilt grundsätzlich
zunächst für neue Produkte.
Gebrauchte Produkte werden nur insoweit
mit erfasst, wenn diese aufgearbeitet oder wesentlich verändert wurden.
Der unbestimmte Begriff "Wesentlich verändert"
wird im Gesetz nicht weiter erläutert und muss deshalb ausgelegt werden.
Seit mehreren Jahren gibt es dazu eine gemeinsame Interpretation von
Bund und Ländern, die die Auslegung des Begriffes "wesentliche Veränderung"
auf eine Gefahrenanalyse abstützt. Mit
der Überarbeitung des europäischen "Leitfadens für die Umsetzung
der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien"
im Jahre 1999 wurde diese Interpretation europäisch übernommen.
Mit dem nachfolgenden Papier des BMA und der Länder wird diese Interpretation
für Maschinen konkretisiert:
Interpretation des BMA und der Länder für den im GSG benutzten
Begriff "wesentliche Veränderung" in Bezug auf Maschinen vom 7. September
2000
Jede Veränderung an einer gebrauchten Maschine,
die den Schutz der Rechtsgüter des Gerätesicherheitsgesetzes
(GSG) beeinträchtigen kann, z.B. durch
-
Leistungserhöhungen
-
Funktionsänderungen oder
-
Änderungen der Sicherheitstechnik
ist zunächst - analog zur DIN EN 292-1 bzw. 1050 - systematisch zu
untersuchen.
Ziel der Untersuchung ist es zu ermitteln, ob sich durch die Veränderung
neue Gefährdungen') ergeben haben oder ob sich ein bereits vorhandenes
Risiko erhöht hat. Hier kann man zunächst von drei Fallgestaltungen
ausgehen:
-
Es liegt keine neue Gefährdung bzw. keine Risikoerhöhung vor,
so dass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann.
-
Es liegt zwar eine neue Gefährdung bzw. eine Risikoerhöhung vor,
die vorhandenen sicherheitstechnischen Maßnahmen sind aber hierfür
ausreichend, so dass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden
kann.
-
Es liegt eine neue Gefährdung bzw. eine Risikoerhöhurig vor und
die vorhandenen sicherheitstechnischen Maßnahmen sind hierfür
nicht ausreichend.
Bei veränderten Maschinen, die unter die Fallgestaltung 1 oder 2 fallen,
sind zusätzliche sicherheitstechnische Maßnahmen nicht
erforderlich. Veränderte Maschinen, die unter die Fallgestaltung
3 fallen, sind dagegen hinsichtlich der Feststellung, ob eine
wesentliche Veränderung im Sinne des GSG vorliegt, weiter zu untersuchen.
Dabei ist zunächst festzustellen, ob es möglich ist, die Maschine
mit einfachen trennenden Schutzeinrichtungen wieder in einen
sicheren Zustand - d.h. das Risiko wird -gegenüber dem ursprünglich
sicheren Zustand nicht erhöht - zu bringen. Ist dies der Fall, kann
die Veränderung im Allgemeinen als nicht wesentlich im Sinne des GSG
angesehen werden. Andernfalls ist eine weitergehende Einschätzung
des Risikos vorzunehmen - s. hierzu DIN EN 1050.
Im ersten Schritt der Risikoeinschätzung ist das Ausmaß des
möglichen Schadens, der durch die betrachtete Gefährdung
verursacht werden kann, zu untersuchen. Dabei kann es sich sowohl um einen
Personenschaden wie auch um einen Sachschaden handeln. Es sind wiederum
zwei Fallgestaltungen möglich:
-
Der mögliche Personenschaden ist reversibel bzw. es ist ggf. nicht
mit einem hohen Sachschaden zu rechnen.
-
Der mögliche Personenschaden ist irreversibel bzw. es ist ggf. mit
einem hohen Sachschaden zu rechnen.
Im ersten Fall ist die Veränderung nicht als wesentlich im Sinne des
GSG anzusehen. Im zweiten Fall ist in einem nächsten Schritt
die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Schadens zu untersuchen,
wobei wiederum zwei Fallgestaltungen möglich sind:
-
Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts ist nicht hoch.
-
Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts ist hoch.
Im ersten Fall ist die Veränderung nicht als wesentlich im
Sinne des GSG anzusehen. Im zweiten Fall liegt eine wesentliche
Veränderung im Sinne des GSG vor.
Schlussfolgerung:
Veränderungen an Maschinen/-Anlagen können folgende Auswirkungen
haben:
-
Die Maschine ist auch nach der Veränderung sicher.
-> Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich.
-
Die Maschine ist nach der Veränderung nicht mehr sicher. Die Veränderung
ist jedoch nicht wesentlich im Sinne des GSG.
-> Es müssen Maßnahmen durchgeführt werden, um die
Maschine wieder in einen sicheren Zustand zu bringen.
Das sind z.B. Maßnahmen nach der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung
- wenn der Betreiber eine Maschine verändert - (s. hierzu § 4
Abs. 4 AMBV) oder Maßnahmen nach dem GSG - wenn eine aufgearbeitete
nicht wesentlich veränderte Maschine erneut in Verkehr gebracht wird
- (s. hierzu § 3 Absatz 1 GSG).
-
Die Maschine ist nach der Veränderung nicht mehr sicher und die Veränderung
ist als wesentlich im Sinne des GSG anzusehen.
-> Die veränderte Maschine fällt unter die Bestimmungen
des GSG wie eine neue Maschine.
Verwendete
Begriffe:
Bezeichnung |
Definition |
Quelle |
Gefährdung |
Quelle einer möglichen Verletzung oder Gesundheitsschädigung |
DIN EN 292-1 |
Schaden |
Physische Verletzung und/oder Schädigung von
Gesundheit oder Sachen. |
DIN EN 1050 |
Risiko |
Kombination der Wahrscheinlichkeit und des Ausmaßes eines möglichen
Schadens bezogen auf die mögliche Gefährdungssituation. |
sinngemäß nach DIN EN 292-1 + DIN EN 1050 |
Risiko-
einschätzung |
Bestimmung der Risikoelemente Schadenseintritt und Schadensausmaß
nebst der Wahrscheinlichkeiten |
DIN EN 1050 Abschnitt 7 |
Sicherheit einer Maschine |
Die Fähigkeit einer Maschine, ihre Funktion(en) durchzuführen
und transportiert, aufgebaut, eingerichtet, instand gehalten, abgebaut
und entsorgt zu werden unter den Bedingungen der bestimmungsgemäßen
Verwendung wie sie vom Hersteller in der Betriebsanleitung festgelegt ist,
ohne dass dadurch Verletzungen oder Gesundheitsschädigungen verursacht
werden. |
DIN EN 292-1 |
Maschine ist "unsicher" |
Eine Maschine ist unsicher, wenn eine Risikobewertung ergibt, dass
Schutzmaßnahmen notwendig sind, um das Risiko weiter zu vermindern. |
DIN EN 1050 analog Nr. 8.1 |
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